Satzung Kinderhaus Hainstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kinderhaus Hainstadt e.V. und hat seinen Sitz in Hainburg.
Durch Eintragung in das Vereinsregister erhält er die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die freizeitpädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Hierzu zählen insbesondere die Trägerschaft für einen Kinderhort, die Durchführung von Ferienspielen und Freizeiten und die Einrichtung eines Jugendtreffs.
Durch die Aktivitäten des Vereins soll bei den teilnehmenden Kindern und Jugendlichen die Selbst- und Mitbestimmung, sowie Kreativität und solidarisches Verhalten gefördert werden.
In Zusammenarbeit mit Eltern, Schule und den am Ort tätigen Institutionen und Vereinen tritt der Verein für eine kinderfreundliche Umwelt ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt in diesem Sinne ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein erstrebt keinerlei Gewinne. Irgendwelche wirtschaftlichen Zwecke sind mit den Aufgaben des Vereins nicht verbunden. Etwaige Erträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben:
natürliche Personen,
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu vertreten sind.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen den Ablehnungsbescheid kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß des Kalenderjahres möglich, d.h., daß ein Mitglied bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres beitragspflichtig ist. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine andere Regelung vereinbaren. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen.
Ein Mitglied kann nach Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden
bei vereinsschädigendem Verhalten, wenn der fällige Beitrag nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit und nach zweimaliger Mahnung geleistet wird.
Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben in allen Versammlungen Sitz und Stimme und das aktive und passive Wahlrecht für alle Funktionen im Verein.
Mitglieder, die juristische Personen sind, haben in allen Versammlungen Sitz und Stimme und das aktive Wahlrecht.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich in ihrem Wirkungsbereich für die Zwecke des Vereins einzusetzen, die Satzung zu beachten und die festgesetzten Jahresbeiträge zu leisten.
Die Höhe der Jahresbeitrag beschließt die Jahreshauptversammlung.

§ 7 Organe
Der Verein hat folgende Organe:
Jahreshauptversammlung
Mitgliederversammlung
Vorstand
Die Mitarbeit in allen Gremium erfolgt ehrenamtlich.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. 1. Vorsitzender,
b. zwei gleichberechtigte Stellvertreter,
c. Schatzmeister,
d. Schriftführer,
e. zwei Beisitzer.
Der Vorstand kann Mitglieder in besonderen Fragen zur Beratung heranziehen und mit besonderen Aufgaben betrauen.
Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Geschäftsjahren von der Hauptversammlung gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzender oder einen seiner Stellvertreter, vertreten.
Der Vorstand hat die ihm durch das Vereinsgesetz und sonstige Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen und durch die Satzung zustehenden Rechte und Pflichten.
Dem Vorstand sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
Die Tätigkeit zur Erreichung des Vereinszweckes nach § 2;
Durchführung der Beschlüsse der Versammlungen;
Bearbeitung und Erledigung der laufenden Arbeiten;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Einziehung der Beiträge;
Einberufung der Versammlung unter vorheriger Festsetzung der Tagesordnung;
Entscheidung der Aufnahmeanträge und über eventuelle Ausschlüsse gemäß § 4 Ziffer 2 und 4 dieser Satzung;
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung müssen mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sein.

§ 9 Jahreshauptversammlung
Alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres wird eine ordentliche Jahreshauptversammlung einberufen.
Die Aufgabe der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist:
Entgegennahme der Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Berichtes der zwei Kassenprüfer und Genehmigung der Jahresabrechnung;
Entlastung des Vorstandes;
Neuwahl des Vorstandes;
Wahl der zwei Kassenprüfer;
Satzungsänderung;
Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Jahreshauptversammlung (kurz HV genannt) ist im Laufe des ersten Quartals jeden Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die in die Zuständigkeit der ordentlichen HV fallenden Fragen während des Geschäftsjahres können vom Vorstand außerordentliche HV einberufen werden.
Eine außerordentliche HV muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen beantragen.
Die HV ist nach ordentlicher Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der HV werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung abwesender Mitglieder ist unzulässig.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nur gefaßt werden, wenn mindestens Dreiviertel der erschienenen Mitglieder für diese Anträge stimmen.
Beschlüsse der HV sind vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten, welche von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Abstimmungen in der HV erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Wahlen erfolgen geheim.

§ 10 Mitgliederversammlung
Sofern es das Interesse des Vereins erfordert, kann vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern eine Mitgliederversammlung (MV) einberufen werden, in der über Vereinsfragen – soweit sie nicht in die Zuständigkeit der HV fallen – abgestimmt wird.
Die Einberufung der MV erfolgt durch die Presse und schriftliche Einladung.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder dessen Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen der Arbeiterwohlfahrt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des BGB.

Zuerst beschlossen am 12.05.77, geändert am 27.03.80, 06.03.86, 05.03.87 und 02.03.95.